Quelle: jungagiert

Über uns

Jung + engagiert = jungagiert

Bei uns ist der Name Programm, denn wir vom jungagiert e.V. haben es uns zur Aufgabe gemacht, junges Engagement in seiner Vielfalt zu zeigen und zu fördern. Dabei arbeiten wir eng mit anderen gemeinnützigen Organisationen, jungen Aktiven und engagierten Influencer*innen zusammen. Mit unseren vielseitigen Projekten engagieren wir uns nachhaltig in den Bereichen Bürgerbeteiligung, Medienkompetenz, Prävention und Selbsthilfe.

Vorstand

Quelle: jungagiert e.V.

„Als Selbsthilfekontaktstelle haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, all diejenigen zu unterstützen, die Hilfe brauchen oder helfen wollen. Aufbauend auf unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten wir vor allem im Bereich Digitalisierung, junge Selbsthilfe und Medienkompetenzförderung.“

Ronny Türk, Vorstand jungagiert e.V.

Quelle: jungagiert

„Wir sind freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe und sehen es als unsere Aufgabe, junges Engagement zu fördern und zu stärken. In enger Zusammenarbeit und ständigem Austausch mit jungen Menschen schaffen wir neue Formate und Inhalte, die nicht nur die Zielgruppen erreichen, sondern auch nachhaltig Themen setzen.“

Anna Frey, Vorstand jungagiert e.V.

Unsere Satzung

2. Fassung vom 2. Mai 2022

1. Der Verein trägt den Namen „Jungagiert e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Zweck des Vereins ist die europaweite Förderung der Kinder- und Jugendhilfe; von Wissenschaft, Bildung und Forschung; des öffentlichen Gesundheitswesens sowie bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

3. Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe engagiert sich der Verein für eine nachhaltige Förderung von Jugendkultur, -engagement und -beteiligung insbesondere durch
a. die Beratung, Unterstützung und Förderung junger Menschen, bei der Planung sowie Umsetzung von Aktionen und Beteiligungsprojekten,
b. die Bildung und Erziehung junger Menschen zu aktiven, verantwortungsbewusst handelnden Menschen in einer demokratischen Gesellschaftsordnung,
c. die Förderung der methodischen, sozialen und persönlichen Kompetenzen junger Menschen
d. Entwicklung zielgruppenspezifischer Medien und der Vermittlung von Kompetenzen im Rahmen der Medienarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

4. Als Selbsthilfekontaktstelle engagiert sich der Verein für die themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifende Unterstützung von aktiven Bürger:innen, Selbsthilfegruppen und -organisationen durch
a. die ganzheitliche Beratung und Praxisbegleitung bei der Gründung sowie Organisation von Selbsthilfegruppen,
b. der Vermittlung von Angeboten, Kontakten und Kooperationen,
c. der Bereitstellung von Infrastrukturen (u.a. Gruppenräumen, Technik, Systemund Softwarelösungen),
d. die Entwicklung, Erprobung und Evaluation innovativer Selbsthilfeangebote und modellhafter Projekte,
e. die Förderung der Vernetzung, Zusammenarbeit und dem Wissenstransfer unter Selbsthilfegruppen, – organisationen und Fachexpert:innen

5. Der jungagiert e.V. setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen in seinem Wirkungsumfeld ein. Dabei übernehmen wir in vielfacher Weise Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst. Der Verein trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt auf Schärfste jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden.

6. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages, wobei er nicht verpflichtet ist, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person und Personengemeinschaft werden, die bereit ist, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Auch hier entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet die Entscheidung zu begründen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und müssen zu dieser auch nicht persönlich eingeladen werden.

4. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Vereinssatzung in besonderem Maße für die im Zweck aufgeführten Themen bzw. Bereiche eingesetzt haben, als Ehrenmitglieder vorschlagen. Deren Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und müssen auch nicht persönlich zu dieser eingeladen werden.

5. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist stets schriftlich einzureichen.

6. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei nichtrechtsfähigen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung mit Zahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen Mitgliedschaft und Funktionen des betroffenen Mitglieds.

Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im Voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.

Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Beirat

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt. Satzungsänderungsanträge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies mindestens 15 Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Die Einladungsvorgaben aus Absatz 3 gelten entsprechend.

5. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer:innen
b. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenprüfberichts
d. Entlastung des Vorstandes
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
f. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
g. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
j. Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften oder Zweigstellen

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem:r Vorstandsvorsitzenden geführt oder im Fall seiner oder ihrer Verhinderung durch seine:n Stellvertreter:in. Wenn keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung eine:n Sitzungsleiter:in.

2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.

4. Für die Wahlen gilt folgende Regelung:

Wahlen finden geheim statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat:innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang nur ein:e Kandidat:in kandidiert und nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist im zweiten Wahlgang die Kandidat:innenliste neu zu eröffnen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion wird die Versammlungsleitung einem:r Wahlleiter:in übertragen, der oder die/welche:r von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Sitzungsleitung gewählt wird.

5. Den Modus der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der oder die Sitzungsleiter:in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Sitzungsleitung eine:n Protokollführer:in. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung und dem oder der Protokollführer:in zu unterschreiben.

7. Die Niederschrift ist allen ordentlichen Mitgliedern binnen eines halben Jahres zuzusenden.

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem oder der Vorstandsvorsitzenden und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter einem Finanzvorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten mit der Maßgabe, dass jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Erstellung eines Geschäftsberichts (inkl. Finanzberichts) und Aufstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
d. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
e. Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und Arbeitsprogramme des Vereins
f. Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und über den Beitritt zu Dachverbänden.

3. Vereinsvorstände können für die Ausführung der Vorstandstätigkeit eine Entschädigung nach §3 Nr. 26a EstG erhalten. Die Entscheidung über die Zahlung einer solchen Entschädigung und deren genauen Höhe trifft die Mitgliederversammlung. Vereinsvorstände können darüber hinaus, jedoch nur projektbezogen und unabhängig von Ihrer Tätigkeit als Vorstand, als festangestellt:e Mitarbeiter:in oder auf freiberuflicher Basis für den Verein tätig werden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vorstand andere ordentliche Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, kommissarisch in den Vorstand berufen.

5. Der Vorstand tagt nach Bedarf.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Sitzungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Finanzvorstand. Sitzungen sind mit Wochenfrist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das der Sitzungsleiter unterzeichnet.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin können Regelungen zum Beschluss im Umlaufverfahren per Post, E-Mail oder Telefon enthalten sein.

9. Der Vorstand erlässt eine Finanzordnung für den Verein und Durchführungsbestimmungen zur Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand kann am Sitz des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten und dort eine:n hauptamtlichen Geschäftsführer:in einstellen.

2. Die Tätigkeit des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin erfolgt nach einem Geschäftsführungsvertrag

1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte berufen. Er entscheidet über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder, deren Notwendigkeit aber stets belegt werden muss.

2. Der Beirat berät auf Anfrage die Organe des Vereins. Jedes Mitglied des Berats ist über die Arbeit des Vereins umfassend zu informieren und hat ein Rederecht auf der
Mitgliederversammlung des Vereins.

3. Die Tätigkeit eines Beirats endet mit seinem Ausschluss durch den Vorstand oder durch Rücktrittserklärung.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine:n oder mehrere Kassenprüfer:innen. Sie nehmen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenprüfung vor und legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.

Der Vorstand hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr den Geschäftsbericht (inkl. Finanzbericht) aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei Versammlungsbeginn anwesenden Stimmberechtigten.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Deutsches Kinderhilfswerk e.V. mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Unabhängigkeit & Transparenz

Der Jungagiert e.V. legt grundsätzlich sehr großen Wert auf seine Neutralität und Unabhängigkeit. Als gemeinnütziger Verein, Selbsthilfekontaktstelle und anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe orientiert sich unser Handeln ausschließlich an den Bedürfnissen sowie Interessen der Kinder und Jugendlichen, Hilfebedürftigen und Selbsthilfeinteressierten.

Angelehnt an die vom Gesamtverband des Paritätischen und der BAG Selbsthilfe erarbeiten Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen erarbeitete der Jungagiert e.V. folgende

Der Vorstand und alle Projektverantwortlichen im Jungagiert e.V.  tragen Sorge dafür, dass unsere Neutralität und Unabhängigkeit durch finanzielle Zuwendungen von anderen Stiftungen, Organisationen und insbesondere Wirtschaftsunternehmen (nachfolgend auch „externe Projektpartner“ genannt) nicht gefährdet ist.

Kooperationen und die Zusammenarbeit mit externen Projektpartner erfolgt nur, wenn dabei unsere satzungsgemäßen Ziele sowie Aufgaben gewahrt werden und dadurch unsere Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist. Dabei legen wir grundsätzlich sehr großen Wert darauf, dass wir die volle Freiheit als auch Kontrolle über Inhalte in unseren Angeboten und Medien behalten. Dies gilt sowohl für ideelle als auch für finanzielle Förderungen und Kooperationen.

Jedwede Kooperation mit und durch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen1 ist transparent zu gestalten. Insgesamt soll der Anteil der finanziellen Mittel von Wirtschaftsunternehmen unter 15 % der Jahreseinnahmen des jungagiert e.V. liegen. Die Einnahmen werden offengelegt, sofern sie von solchen Unternehmen stammen, die aufgrund der satzungsgemäßen Verbandsziele geeignet sind, Einfluss zu nehmen.

In Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen wird auf eine eindeutige Trennung zwischen unseren Inhalten (z.B. Informationen, Empfehlungen, etc.) und Werbung der Wirtschaftsunternehmen geachtet. Werbung von Wirtschaftsunternehmen wird grundsätzlich als solche gekennzeichnet.

Wir verpflichten uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen zur Einhaltung der Empfehlungen zur „Information und inhaltlichen Neutralität (3)“, der Regelung von „Kommunikationsrechten (4)“ und zur „Öffentlichkeitsarbeit (5)“ entsprechend den Leitsätzen der Selbsthilfe.

Wir tragen dafür Sorge, dass bei von uns organisierten und durchgeführten Veranstaltungen stets die Neutralität und Unabhängigkeit gewahrt bleibt, auch im Hinblick auf die Auswahl der Tagungsräume und Dozent:innen. Daten von Teilnehmenden an Veranstaltungen werden gemäß DSGVO behandelt und dementsprechend nicht an Wirtschaftsunternehmen weitergegeben. Dieser Anspruch gilt auch für digitale und hybride Veranstaltungen.

Wenn wir finanzielle Zuwendungen entgegennehmen oder Sponsoring-Vereinbarungen mit Wirtschaftsunternehmen eingehen, achten wir darauf, dass eine Beendigung der Unterstützung weder den Fortbestand noch den Kernbereich unserer satzungsgemäßen Arbeit gefährden. Grundsätzlich darf hieraus keine Abhängigkeit gegenüber dem Wirtschaftsunternehmen resultieren. Sollte eine Sponsoring Vereinbarung getroffen werden, sind die geltenden steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit von Vereinen und die eindeutige Zuordnung zum entsprechenden Tätigkeitsbereich zu beachten.

Wir begrüßen Forschungsanstrengungen, die zu einer Verbesserung der Situation chronisch kranker und behinderter Menschen dienen. Wir sind grundsätzlich bereit, uns mit unserer Fachkompetenz an solchen Forschungsprogrammen, insbesondere an klinischen Studien zu beteiligen, sowie über solche Forschungsprogramme, insbesondere klinische Studien, zu berichten. Eine solche Unterstützung setzt jedoch voraus, dass uns die Informationen über das Forschungs- und Studiendesign sowie über die laufenden Ergebnisse der Forschungsprogramme bzw. Studien die Informationen vollständig offengelegt werden.

1 Zuwendungen der Gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V werden nicht in die Berechnung der „Einnahmen von Wirtschaftsunternehmen“ einbezogen, zählen aber zu den Gesamteinnahmen der Selbsthilfeorganisation hinzu.

Überblick über Einnahmen

Entsprechend unseren Leitsätzen für Transparenz & Unabhängigkeit veröffentlichen wir an dieser Stelle grundsätzlich alle Einnahmen der letzten 5 Jahre (über 5.000 EUR) und alle Zuwendungen sowie Sponsoring-Vereinbarungen von bzw. mit Wirtschaftsunternehmen:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin / pad gGmbH

ZGS – Zocken. Gamen. Suchten

98.076,90 €

Kaufmännische Krankenkasse – KKH

Digitale Selbsthilfekontaktstelle DISEKO

42.390 €

Schön Stiftung

InCogito

43.000 €

Software AG-Stiftung

InCogito

23.000 €

DORKAS Gruppe e.V.

InCogito

10.430 €

Helmholtz Zentrum München

Clever.Gesund

12.275 €

Buzz Medien UG (haftungsbeschränkt)

#UNDDU?

8.200,00 €

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin / pad gGmbH

ZGS – Zocken. Gamen. Suchten

175.393,75 €

Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt

#Freundschaftsfest

38.340,33 €

Sächsische Aufbaubank

Digitaler Erlebnislehrpfad

35.640,00 €

DORKAS-GRUPPEN E.V. / KKH

InCogito

31.129,00 €

FNR – Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe

#waechstwieder

24.172,75 €

Schön Klinik Stiftung für Gesundheit

InCogito

23.716,55 €

Agentur für neuererbare Energien e.V.

Azubis digital – Grüne Arbeitswelt

19.597,05 €

Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

Taskforce Tachles

15.212,00 €

Buzz Medien UG (haftungsbes chrankt)

#UNDDU?

9.857,00 €

Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V.

#grenzwertig

48.198,28 €

FNR – Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe

#waechstwieder

36.100,00 €

DORKAS-GRUPPEN E.V. / KKH

InCogito

28.403,15 €

IKK Brandenburg und Berlin

#abdampfen

19.963,10 €

Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Digitale SH

15.000,00 €

Dominik Brunner Stiftung

#Haltungzeigen

9.833,30 €

Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Infostories

9.282,26 €

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin / pad gGmbH

ZGS – Zocken. Gamen. Suchten

47.230,33 €

Gesellschaft für Energie und Klimaschutz S-H GmbH

#erneuerbar

19.078,10 €

Umweltzentrum Dresden e.V.

6Days-For-Future

17.043,75 €

Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Digitale SH

15.600,00 €

Forum Fairer Handel e.V.

#fairhandeln

10.767,75 €

ROBERT BOSCH STIFTUNG GMBH

#Wissenschaffen

9.983,00 €

Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Jung-in-Dresden

9.367,20 €

Deutsche Gesellschaft

Deutsche Einheit

6.331,50 €

IKK Brandenburg und Berlin

#Abdampfen

5.000,00 €

Aktion Mensch e.V.

#grenzwertig

4.900,00 €

SAB

#knallbunt

23.206,36 €

LPR – Trägergesellschaft für jugendschutz.net gGmbH

jugendschutz.net #extremtour

17.938,55 €

Forum Fairer Handel e.V.

#fairhandeln

13.768,59 €

Friedrich Ebert Stiftung

#meineuropa

8.790,05 €

Bürgerstiftung Dresden

#knallbunt

7.602,14 €

Deutsche Gesellschaft e.V.

#unterstorm

4.536,80 €

Aktion Mensch e.V.

InCogito

3.600,00 €

Freund*innen und Unterstützer*innen

  • Quelle: jungagiert e.V.
    Ambre Vallet
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Hannah Stienen
  • Klea
  • Quelle: jungagiert e.V.
    MrWissen2go
  • Zate Music
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Toni Pirosa
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Michael Schulte
  • Marti Fischer
  • Lumaraa
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Jarow
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Fräuleinchaos
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Danergy
  • Quelle: jungagiert e.V.
    LukasMusicRecords
  • We-like Wiesel, 9
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Milena, 32
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Florentina, 28
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Ines, 32
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Lara, 31
  • Mats, 27
  • Blanco, 14
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Coline, 34
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Lucas, 24
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Cora, 32
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Gustav, 31
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Holm, 34
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Tim, 23
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Isabel, 30
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Lilith, 24
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Rayk, 34
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Lou, 26
  • Quelle: jungagiert e.V.
    Leo, 31

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